§ 15 Abs 2 EStG - Wurde zwischen zwei Geschäftsführern die Vereinbarung getroffen, grundsätzlich auf Privatfahrten zu verzichten bzw für allenfalls doch notwendige Privatfahrten Kosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes selbst zu tragen, kann die Abgabenbehörde nicht allein deshalb die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Geschäftsführer verneinen, weil sie es als ungewöhnlich und nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend ansieht, dass während eines 5 Jahre umfassenden Prüfungszeitraums keine einzige Belastungsnote für privat gefahrene Kilometer ausgestellt worden ist.