§ 133 Abs 2 GSVG - Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG, der für Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Berufsschutz, aber keinen Tätigkeitsschutz vorsieht, setzt ua voraus, dass die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten - gleichgültig ob manueller oder dispositiver Art - zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war. Unter diesem Erfordernis ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um - wirtschaftlich gesehen - den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.