Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde für das Jahr 2006 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2006 - NLV 2006). Aufgrund der NLV 2006 dürfen bis zu 7.000 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, die mit der NLV auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden. Außerdem wird festgelegt, dass das Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG in Verbindung mit Beschäftigungsbewilligungen aufgrund von Verordnungen des BMWA höchstens in folgendem Ausmaß eingeräumt werden darf: