Neben Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde im AuslBG ein neuer § 5 Abs 5a AuslBG eingefügt, wonach ab 1. 1. 2006 für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 Abs 1 AuslBG nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 31 Abs 2 FPG erteilt werden dürfen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG als erfüllt.