Verordnung des BMGF über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG . Personen sind hinsichtlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, rückwirkend ab 1. 1. 2000 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. BGBl II 2005/471, ausgegeben am 29.12.2005.