Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2006 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 206,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2005/467, ausgegeben am 29.12.2005.
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2006 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 206,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2005/467, ausgegeben am 29.12.2005.