§ 255 Abs 1 ASVG - Ein Berufsschutz als gelernter (angelernter) Dienstnehmer erfordert nach § 255 Abs 1 ASVG, dass der Versicherte überwiegend in seinem erlernten (angelernten) Beruf tätig gewesen ist, wobei als überwiegend gemäß § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Während der Lehr- oder Anlernzeit ist ein Beschäftigter nicht im erlernten (angelernten) Beruf tätig und übt somit keine (qualifizierte) Berufstätigkeit iSd § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (vgl OGH 10.07.2001, 10 ObS 200/01m, ARD 5324/19/2002).