§ 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Hat eine als Altenfachbetreuerin tätige Versicherte im Rahmen der nur knapp 14 Monate dauernden Ausbildung keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen, genießt sie mangels Vorliegens eines erlernten oder angelernten Berufes keinen Berufsschutz und kann daher im Rahmen ihres Leistungskalküls auch auf einfache Tätigkeiten wie die einer Bürodienerin oder Portierin verwiesen werden.