§ 82 lit b GewO 1859, § 130 Abs 8 GewO 1994 - Die Vorschrift, dass Arbeitnehmer eines Unternehmens im Bewachungsgewerbe die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen müssen, gilt auch für Portiertätigkeiten. Wird dem Arbeitgeber von den Sicherheitsbehörden bescheinigt, dass einer seiner Arbeitnehmer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (hier: aufgrund einer Bestrafung wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), ist der Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt.