Die Vermittlung von Krediten und Versicherungsverträgen durch den BR gehört mittlerweile schon fast zu den Standardleistungen der Belegschaftsvertretung. Werden für diese Vermittlung Provisionen oder sonstige Vergütungen gewährt, stellt sich die Frage, wem sie zustehen bzw ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten von BR-Mitgliedern vorliegt, wenn die Vergütungen nicht an den BR-Fonds weitergeleitet werden. Ao. Univ.-Prof. MMag. DDr. Günther Löschnigg und Univ.-Prof. Dr. Peter J. Schick kommen in ihrem Artikel dabei zu der Ansicht, dass das Nichtabführen der auf das (Privat-)Konto des BR-Vorsitzenden fließenden Provisionen, die vereinbarungsgemäß dem BR-Fonds zukommen sollten, weder den Tatbestand der Veruntreuung noch den der Anschlussunterschlagung noch jenen der Untreue gemäß § 153 StGB erfüllt. Das Verhalten sei jedoch als Geschenkannahme durch Machthaber tatbestandsmäßig iSd § 153a StGB. (DRdA 2005, 229, Heft 3/2005)