§ 4 Abs 2, § 6, § 8 ArbVG - Der Wechsel des Arbeitgebers von einer freiwilligen Berufsvereinigung in eine andere (hier: vom Sparkassenverband zum Bankenverband) führt zu einem Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages mit sofortiger Wirkung. Das den Arbeitnehmern aufgrund des bisher geltenden Kollektivvertrages gebührende Entgelt darf allerdings nicht geschmälert werden.