Mindestlohntarife für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, M 3/2005/XXII/96/1, und Helfer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen), M 4/2005/XXII/96/2, ab 1. 1. 2006. Der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen gilt auch für Tagesmütter (Tagesväter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, sowie für Kinderbetreuer in selbst organisierten bzw elternverwalteten Kindergruppen. Bundeseinigungsamt beim BMWA 05.12.2005, 50/BEA/2005-43. (WrZ vom 09.12.2005)