§ 99a Abs 2 GSVG, § 154a, § 354 Z 1 ASVG, § 65 ASGG - Ein Versicherter, der nach einer Oberschenkelamputation eine Kniegelenksprothese erhielt und vom SV-Träger eine freiwillige Leistung begehrt (hier: Kostenübernahme für die medizinische Maßnahme der Rehabilitation in Form der Prothese), hat Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens durch den SV-Träger, woraus - sofern die am Gesetzessinn orientierte Ermessensübung zu einer positiven Entscheidung führt - auch ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung resultiert. Der Rechtsweg ist für die Durchsetzung dieses Anspruchs zulässig.