In besonderen Härtefällen kann der BMSG gemäß § 38j FLAG Personen eine Geldzuwendung gewähren, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG oder § 14b AVRAG gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts, gemäß § 32 AlVG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.