§ 308 ASVG - Rechnet der Dienstgeber eines Dienstnehmers, der in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gewechselt ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, wird durch diese zusätzliche Anrechnung in Hinblick auf § 308 Abs 1 ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage geschaffen, aufgrund deren der zuständige SV-Träger die Höhe des Überweisungsbetrages dementsprechend neu zu bemessen hat.