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Neufestsetzung einer Pensionsleistung bei nachträglicher Anerkennung von Beitragszahlungen

SozialversicherungARD 5642/8/2005 Heft 5642 v. 6.12.2005

§ 225 Abs 3, § 255 ASVG - Wurden die von einem Versicherten nachträglich entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung vom BMSG gemäß § 225 Abs 3 ASVG als wirksam entrichtet anerkannt, gelten die Beitragszeiten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages beim Versicherungsträger alserworben“, sodass ein in diesem Zeitpunkt bereits bestehender Leistungsanspruch (hier: auf Invaliditätspension) erst mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten neu festzustellen ist. Für eine rückwirkende Neubemessung zum ursprünglichen Stichtag der Pensionsleistung fehlt eine gesetzliche Grundlage.

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