§ 225 Abs 3, § 255 ASVG - Wurden die von einem Versicherten nachträglich entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung vom BMSG gemäß § 225 Abs 3 ASVG als wirksam entrichtet anerkannt, gelten die Beitragszeiten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages beim Versicherungsträger als „erworben“, sodass ein in diesem Zeitpunkt bereits bestehender Leistungsanspruch (hier: auf Invaliditätspension) erst mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten neu festzustellen ist. Für eine rückwirkende Neubemessung zum ursprünglichen Stichtag der Pensionsleistung fehlt eine gesetzliche Grundlage.