§ 292 Abs 2 EO - Ist die von einer ausländischen (hier: schweizerischen) Versicherungsanstalt bezogene Rente nach dem relevanten ausländischen Recht zwar selbst unpfändbar, jedoch bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums zu berücksichtigen, ist sie in die Zusammenrechnung zur Bestimmung des Existenzminimums nach § 292 EO einzubeziehen, weil sie im Ergebnis den beschränkt pfändbaren Forderungen iSd § 292 Abs 2 EO für die Zusammenrechnung gleichzuhalten ist.