§ 28 Z 2 KO - Werden auch noch nach Eintritt der materiellen Insolvenz eines Unternehmens weiterhin die vollen Lohnabgaben an die Finanz pünktlich abgeführt, kann diese volle Befriedigung der Republik gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen und die Lohnsteuerzahlungen sind vom Masseverwalter gemäß § 28 Z 2 KO anfechtbar. Da die Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus einem beim Arbeitgeber befindlichen Sondervermögen des Arbeitnehmers, sondern aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners erfolgt, ist die angefochtene Zahlung daher eine die Masse schmälernde Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Bei zahlreichen übereinstimmenden Zeitungsberichten über die mögliche Insolvenz eines Unternehmens ist das Finanzamt gehalten, Nachforschungen anzustellen. Denn bei Beurteilung der Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners ist bei Finanzämtern ein strengerer Maßstab als bei sonstigen Gläubigern anzulegen, weil sie zur Prüfung des Sachverhalts (Bonitätsprüfung und Bonitätsüberwachung) über ein größeres Maß an Beurteilungsfähigkeit und eine entsprechende sachliche und personelle Organisation verfügen. Das Fehlen entsprechender Einrichtungen für Nachforschungszwecke ist dem Finanzamt als Organisationsverschulden zuzurechnen.