§ 9h DO.B, § 27 AlVG - Verweist eine kollektivvertragliche Regelung zur Altersteilzeit ausdrücklich auf § 27 AlVG oder findet sich ein Wortlaut, der im Wesentlichen demjenigen des § 27 AlVG nachgebildet ist, gebietet diese ausdrückliche Bezugnahme im KV auf das Gesetz bzw die unverkennbare Parallelität zur gesetzlichen Regelung die Auslegung, dass Anspruch auf Lohnausgleich nur so weit zusteht, als das Teilzeitentgelt und der 50%-Lohnausgleich zusammen die Höchstbeitragsgrundlage iSd § 45 ASVG nicht übersteigen.