§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Liegt bei einem Wiener Philharmoniker mit Zweitwohnung in Salzburg ein beruflich veranlasster Fall doppelter Haushaltsführung vor, dann sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung in Salzburg auch im Umfang erforderlicher Einrichtungsgegenstände (zB Thermometer, Vorhangstangen, Jalousien, Sitzgarnitur) als Werbungskosten abziehbar.
VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241