§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Ein Wiener Philharmoniker kann weder den Aufwand für seine Arbeitsbrille, die er für seine Arbeit im Orchester der Wiener Staatsoper benötigt, noch Aufwendungen für Konzerkarten geltend machen. Auch bei seinem Computer, den er zum Notenschreiben, zum Transkribieren und für diverse Schreibarbeiten verwendet, ist ein schätzungsweise zu ermittelnder Privatanteil auszuscheiden, wenn der Philharmoniker das Fehlen jeglicher privaten Nutzung nicht glaubhaft machen kann.