§ 23 AngG - Gemäß § 23 Abs 1 Satz 3 AngG sind bei der Ermittlung der für das Entstehen (und die Höhe) des Abfertigungsanspruchs maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses alle in unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - dh derselben physischen oder juristischen Person - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen. Bei Dienstzeiten, die bei verschiedenen Konzernunternehmen verbracht wurden, handelt es sich jedoch nicht um solche beim selben Arbeitgeber. Die Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zugebrachten Vordienstzeiten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. OGH 29.06.2005, 9 ObA 25/05z, 9 ObA 26/05x.