§ 26c Z 3 KStG - Für den nahtlosen Wechsel bestehender Organschaften in die Gruppenbesteuerung ist gemäß § 26c Z 3 KStG bis zum 31. 12. 2005 ein Gruppenantrag bei dem für die Unternehmensgruppe zuständigen Finanzamt, das in der Regel identisch ist mit dem für die Organschaft bereits zuständig gewesenen Finanzamt, zu stellen. Dafür sind die auf der Homepage des BMF zur Verfügung stehenden Formulare G1-G4a zu verwenden und firmenmäßig zu zeichnen, wobei dem Datum der Unterschriften keine Bedeutung zukommt.