§ 6 Abs 1 AuslBG - Im Sinne des Art 10 Abs 2 Grenzgängerabkommen mit Ungarn, BGBl III 1998/26, ARD 4913/3/98, sind für die Begriffe „Beschäftigung“ bzw „Beschäftigungsort“ (hier: zur Beurteilung des örtlichen Geltungsbereichs einer Grenzgängerbewilligung) die Begriffsbestimmungen des AuslBG maßgebend, weil das Abkommen keine eigenständigen Definitionen dazu enthält. Insbesondere ist § 6 Abs 1 AuslBG heranzuziehen, der den örtlichen Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung - die ja für Grenzgänger durch die Grenzgängerbewilligung ersetzt wird - regelt. Danach ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt.