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KV Arbeitskräfteüberlassung - Definition „Wohnort“

LSt-Protokoll 2005ARD 5636/26/2005 Heft 5636 v. 15.11.2005

LSt-Protokoll 2005, Homepage des BMF 7. 11. 2005

Abschnitt VIII Punkt B regelt die Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftiger-Betriebe (60 bzw 120 km vom Wohnort entfernt).

Was wird im KV Arbeitskräfteüberlassung unter „Wohnort“ verstanden (zB Schlafstelle oder Wohnung am Einsatzort, Wohnsitz, Familienwohnsitz, ständiger Wohnort, Mittelpunkt der Lebensinteressen)?

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