LSt-Protokoll 2005, Homepage des BMF 7. 11. 2005
Abschnitt VIII Punkt B regelt die Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftiger-Betriebe (60 bzw 120 km vom Wohnort entfernt).
Was wird im KV Arbeitskräfteüberlassung unter „Wohnort“ verstanden (zB Schlafstelle oder Wohnung am Einsatzort, Wohnsitz, Familienwohnsitz, ständiger Wohnort, Mittelpunkt der Lebensinteressen)?