LSt-Protokoll 2005, Homepage des BMF 7. 11. 2005
Grenzgänger nach Deutschland, die eine bestimmte Einkommenshöhe überschreiten, können sich nach deutschem Recht ihre Kranken-Versicherungsanstalt selbst aussuchen und gelten sodann als „freiwillig“ versichert. In Deutschland wird dies steuerlich völlig gleich berücksichtigt wie die gesetzliche Pflichtversicherung.