§ 28 AZG, VO (EWG) 3820/85 - Da die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden idR auch dann möglich ist, wenn die höchstzulässige Tageslenkzeit eines Kraftfahrers von 9 Stunden überschritten wird, bilden die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit und die Unterschreitung der Mindestruhezeit zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht und daher eine Bestrafung wegen beider Delikte unzulässig wäre.Hat ein Kraftfahrer aber auf einer Tour an mehreren Tagen hintereinander die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten bzw die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten nicht eingehalten, sind die einzelnen gleichartigen Verstöße zu je einem fortgesetzten Delikt zusammenfassen und jeweils nur einfach zu bestrafen.