§ 255 Abs 4, § 273 Abs 2 ASVG - Auch im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG kann ein gelernter Großhandelskaufmann, der in seiner langjährigen Berufslaufbahn Leiter der Buchhaltung und des Rechnungswesens, kaufmännischer Leiter einer Baufirma und zuletzt wieder Leiter des Rechnungswesens war, auf eine Teiltätigkeit seiner bisherigen Tätigkeit (Leitung einer Gruppe von maximal 5 bis 10 Mitarbeitern im Bereich der Buchhaltung, des Mahnwesens, der Kontierung oder im Zahlungsverkehr) verwiesen werden, auch wenn er dann in eine um eine Stufe niedrigere Verwendungsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrages einzustufen ist.