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Geltendmachung von Überstunden nach dem KV-Handelsangestellte

ArbeitsrechtARD 5634/3/2005 Heft 5634 v. 8.11.2005

§ 10 AZG, Pkt XX KV-Handelsangestellte - Gemäß Pkt XX.A KV-Handelsangestellte sind Ansprüche des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. Diese Verfallsfrist gilt gemäß Pkt XX.B Z 4 KV-Handelsangestellte auch in jenen Fällen, in denen vom Arbeitgeber - entgegen den Bestimmungen des Kollektivvertrages (und des AZG) - die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt werden.

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