§ 914 ABGB, § 20 AngG - Dienstvertragliche Vereinbarungen unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. Maßgeblich für die Auslegung ist demnach in erster Linie der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht. Hat nun ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass sie als Karenzvertretung angestellt werden soll, jedoch noch nicht bekannt sei, wie lange die karenzierte Mitarbeiterin in Karenz bleiben würde, hat der Arbeitgeber damit der Arbeitnehmerin zwar das Motiv für ihre Anstellung mitgeteilt, doch musste die Arbeitnehmerin als redliche und verständige Erklärungsempfängerin diese Äußerung noch nicht in die Richtung verstehen (Vertrauenstheorie), dass ihr Dienstverhältnis jedenfalls mit der Rückkehr der karenzierten Mitarbeiterin beendet sein sollte. Dies umso weniger, als der Arbeitgeber im vorliegenden Fall äußerte, dass man dann „weitersehen würde, was mit der Arbeitnehmerin passieren solle“.