§ 361 ASVG - Die Sozialversicherungsträger haben zwar bei der Beurteilung von Anträgen im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen - der Antrag muss also im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden -, die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich daraus aber nicht ableiten. Hat daher ein Versicherter ausdrücklich die Gewährung einer Invaliditätspension beantragt, besteht kein Grund für die Behörde, den Antrag im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Invaliditätspension in einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umzudeuten.