§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG, § 863 ABGB, § 15, § 20 PKG - Ist in einer freien Betriebsvereinbarung (hier: über Pensionszusagen) vorgesehen, dass Abänderungen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat möglich sind, ist auch dieser Änderungsvorbehalt Einzelvertragsinhalt geworden. Damit ist eine Abänderungsvereinbarung mit dem Betriebsrat - wie hier die Übertragung der Pensionsanwartschaften aus direkten Leistungszusagen an Pensionskassen - wirksam und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung jedes einzelnen leistungsberechtigten Arbeitnehmers.