Redaktionelle Anmerkung zu OGH 09.11.2004, 10 ObS 56/04i, ARD 5627/8/2005
Rechtssatz des OGH
Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, also von Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten nach ständiger Rechtsprechung des OGH analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist.