§ 82 lit f GewO - Hat sich ein als Bewachungsorgan beschäftigter Arbeitnehmer über ein am selben Tag von seinem Vorgesetzten zweifach ausgesprochenes ausdrückliches Verbot hinweggesetzt, das zu bewachende Objekt während des Dienstes zu verlassen, um zur Mittagszeit während des bezahlten Anwesenheitsbereitschaftsdienstes eine Erledigung vorzunehmen, die ebenso gut telefonisch verrichtet hätte werden können (hier: die Verschiebung eines ärztlichen Kontrolltermins), liegt auch ohne vorangegangene Verwarnung des Arbeitnehmers der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung gemäß § 82 lit f GewO vor. Vom Arbeitgeber in dieser Situation eine Ermahnung oder Verwarnung zu verlangen, erschiene als eine bloße Formalität.