§ 27 Z 4 AngG - Wurde einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin vom Arbeitgeber 2 Stunden freigegeben, um ihm zu ermöglichen, die Arbeiterkammer wegen der Einholung von Informationen aufzusuchen, hat der Arbeitnehmer jedoch in der Folge seine genehmigte Abwesenheit im Betrieb um 1½ Stunden überschritten, weil er nicht die dem Betrieb nächstgelegene Arbeiterkammer in Mödling, sondern jene in Schwechat aufsuchte, stellt dies eine bloße Ordnungswidrigkeit dar, die eine Entlassung des Arbeitnehmers noch nicht rechtfertigt. Dass im vorliegenden Fall durch die um 1½ Stunden längere Abwesenheit des Arbeitnehmers wesentliche Belange des Arbeitgebers tangiert worden wären, wurde nicht behauptet. OLG Wien 20.05.2005, 9 Ra 171/04i. (Revision unzulässig)