§ 23 Abs 3 BSVG - Da nur natürliche Personen von einem versicherten Risiko wie Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfall oder Krankheit betroffen sein können und eine Versicherungspflicht ohne Leistungsanspruch vom Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ nicht umfasst wäre, besteht ein Grundsatz des österreichischen Sozialversicherungsrechts, dass juristische Personen nicht versicherbar sind.