§ 1158, § 1162b ABGB - Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (hier: Befristung von 23. 8. bis 23. 11. 2004) kann mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht gekündigt werden. Wird ein befristetes Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung dennoch gekündigt, treffen ihn die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung (hier: Kündigungsentschädigung bis 23. 11. 2004). Lässt der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - die Kündigungserklärung gegen sich gelten und macht Ansprüche wegen der unberechtigten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses geltend, ist § 1162b ABGB sinngemäß anzuwenden.