§ 25 Abs 1 KO, § 1162b ABGB - Tritt ein Lehrling nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten gemäß § 25 KO vorzeitig aus, gebührt ihm - unabhängig von den rechtlichen Auswirkungen einer erst viel später erfolgten rechtskräftigen Löschung des Lehrvertrages - eine Kündigungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Untersagung der Gewerbeausübung, weil der Lehrling bis dahin nach dem fiktiven Verlauf jedenfalls zu entlohnende Arbeitsleistungen erbracht hätte. Dass die Gewerbeausübung rückwirkend untersagt wird, ändert daran nichts.