Dem Gemeinschaftsrecht zufolge ist der zahnärztliche Beruf ein vom ärztlichen Beruf zu unterscheidender eigener Beruf mit einer eigenen mindestens 5-jährigen universitären Ausbildung (vgl RL 78/686/EWG und RL 78/687/EWG) . Dieser EU-rechtlichen Vorgabe wird das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), das großteils gemeinsame Bestimmungen für beide Berufsgruppen enthält, ohne sprachlich und inhaltlich zu differenzieren, nicht ausreichend gerecht. Mit dem Ziel der Schaffung eines EU-konformen zahnärztlichen Berufsrechts ab 1. 1. 2006 wurden daher nunmehr mehrere Regierungsvorlagen eingebracht: Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), RV 21.09.2005, 1087 BlgNR 22. GP, und die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz - ZÄKG), RV 21.09.2005, 1091 BlgNR 22. GP.