§ 28 EStG, § 188 BAO - Haben sich die Kommanditisten einer KEG im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, Nachschüsse bis zur Höhe des 15-fachen Betrages der Einlage zu leisten, sobald der Geschäftsführer diese mittels eingeschriebenen Briefes einfordert, so können den Kommanditisten auch dann über das Ausmaß ihrer Hafteinlagen hinausgehende Verluste bis zum Betrag der möglichen Inanspruchnahme zugewiesen werden, wenn diese Nachschüsse im entsprechenden Jahr zwar noch nicht tatsächlich eingefordert wurden, aber die Kommanditisten durch Gesellschaftsgläubiger diesbezüglich in Anspruch genommen werden könnten.