§ 4 Abs 1 GrEStG - Im Falle einer in der Gesellschaftersphäre begründeten Grundstückseinbringung kann die Abgabenbehörde in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht „unter sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung zur Gewährung neuer Gesellschaftsrechte“ vom Vorliegen einer Gegenleistung in Form einer Wertsteigerung der Anteile an der Gesellschaft ausgehen.