§ 49 ASVG, § 3 ArbVG, § 1152 ABGB, KV-Handelsangestellte - Eine schlichte Ist-Lohnklausel (hier: durch Aufrechterhaltung der Überzahlung nach dem KV für Handelsangestellte) bewirkt zwingend eine Erhöhung des Ist-Lohnes (vgl OGH 18.05.1999, 8 ObA 173/98v, ARD 5040/4/99). Die Aufrechterhaltung des neuen Lohnansatzes ist nicht zwingend vorgesehen; eine anders lautende Vereinbarung ist innerhalb der Grenzen des § 3 ArbVG erlaubt. Demnach ist aber ein Vorwegverzicht auf die Ist-Lohnerhöhung nur so weit gültig, als er für den Arbeitnehmer günstiger ist.