§ 2 Abs 1, § 4, § 5 EFZG - Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG (hier: Krankheit) gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, bleibt gemäß § 5 EFZG der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 2 EFZG vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer aber keine Verpflichtung mehr, den Arbeitgeber ohne weiteren Verzug (vgl § 4 Abs 1 EFZG) von einer Arbeitsverhinderung in Kenntnis zu setzen (vgl OLG Wien 28.04.1999, 7 Ra 44/99p, ARD 5089/37/2000).