§ 39 AngG, § 879 ABGB - Ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Dienstnehmers ist unwirksam, solange sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition des Arbeitnehmers befindet („Drucktheorie“; vgl OGH 23.06.2004, 9 ObA 13/04h, ARD 5524/1/2004). Verschiedentlich wurde aber - allerdings ohne nähere Begründung - in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dem Anspruch auf Dienstzeugnis insofern eine Sonderstellung zukomme. Im Gegensatz zu unabdingbaren vermögensrechtlichen Ansprüchen könne auf diesen Anspruch auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichtet werden.