§ 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG - Von einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes wird bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist (vgl VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018, ARD 5553/12/2004).