§ 3, § 28 Abs 1 AuslBG - Ein der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Animiermädchen und Prostituierten beschuldigter Arbeitgeber kann sich nicht damit rechtfertigen, dass von der zuständigen Behörde die Rechtsauskunft erteilt wurde, die Beschäftigung ausländischer Animierdamen falle nicht in den Geltungsbereich des AuslBG, wenn die Auskunft nicht aufgrund einer Anfrage des Arbeitgebers im konkreten Fall (sondern in einem anderen Fall einen anderen Arbeitgeber betreffend) und obendrein auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der dem Arbeitgeber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ergangen ist.