§ 5 AuslBG, § 9 FrG idF BGBl I 2000/34 - Beantragte ein österreichisches Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in Wien im November die Erteilung einer Saisonbewilligung für eine Saisonarbeitskraft für die berufliche Tätigkeit „Matrose“ auf einem Passagierschiff, wurden jedoch für den maßgeblichen Zeitraum für das Bundesland Wien für Schifffahrtsunternehmen und den Fremdenverkehr keine Kontingentplätze in einer Verordnung des BMWA zu § 9 Abs 1 FrG festgelegt, kann die Behörde dem Arbeitgeber die beantragte Saisonbewilligung - die ihre Rechtsgrundlage eben in § 9 Abs 1 FrG in Verbindung mit einer Verordnung des BMWA über die Festlegung von Kontingenten hätte - mangels Rechtsgrundlage nicht erteilen.