§ 351f, § 351i ASVG - Die vom zuständigen Organ des HVSVT beschlossene Streichung einer Arzneispezialität aus dem „Grünen Bereich“ des Erstattungskodex darf grundsätzlich erst verlautbart werden, wenn die Unabhängige Heilmittelkommission die Beschwerde des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen werden soll, abgewiesen hat oder gar keine Beschwerde erhoben worden ist.