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Beginn der 7-tägigen Frist zur SV-Abmeldung bei vorzeitigem Austritt

SozialversicherungARD 5618/12/2005 Heft 5618 v. 6.9.2005

§ 33 ASVG, § 862a ABGB - Im Falle eines vom Dienstnehmer schriftlich erklärten vorzeitigen Austritts beginnt die 7-tägige Frist zur Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung erst mit Zugang der Auflösungserklärung und nicht bereits mit dem im Austrittsschreiben angegebenen, weiter zurückliegenden Termin.

VwGH 25.05.2005, 2002/08/0116

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