§ 33 ASVG, § 862a ABGB - Im Falle eines vom Dienstnehmer schriftlich erklärten vorzeitigen Austritts beginnt die 7-tägige Frist zur Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung erst mit Zugang der Auflösungserklärung und nicht bereits mit dem im Austrittsschreiben angegebenen, weiter zurückliegenden Termin.
VwGH 25.05.2005, 2002/08/0116